Warum ist für die Bewerbung auf hochrangige akademische Positionen eine Diensterfahrung erforderlich?

Warum ist für Bewerbungen auf hochrangige akademische Positionen eine Diensterfahrung erforderlich? QpDMY jpg
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In unserer einschlägigen Gesetzgebung gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dass bei Ernennungen zu leitenden akademischen Positionen (1–4) eine Dienstzeit erforderlich ist.

In diesem Artikel werden wir diskutieren, ob die im Beamtengesetz Nr. 657 geforderte Dienstzeit für die Ernennung zu leitenden Lehrkräften an Universitäten erforderlich sein kann.

Bekanntlich sind die Ernennungsverfahren für Fakultätsmitglieder und andere Regulierungsfragen im Hochschulgesetz Nr. 2547, im Hochschulpersonalgesetz Nr. 2914 und den auf dieser Grundlage erlassenen Sekundärgesetzen geregelt.

Im 2914. Artikel des Hochschulpersonalgesetzes Nr. 20 mit dem Titel „Andere anwendbare Rechtsvorschriften“ heißt es:In Fällen, in denen dieses Gesetz keine Bestimmung enthält, gelten die Bestimmungen des Hochschulgesetzes Nr. 2547 und des Beamtengesetzes Nr. 657..“ Es gibt eine Bestimmung.

In Artikel 657/B des Beamtengesetzes Nr. 68, der die Bedingungen regelt, die für die Ernennung zu hochrangigen Positionen angestrebt werden; „Mit Ausnahme der Klasse „Bildungs- und Ausbildungsdienste“ und der Klasse „Gesundheitsdienste und Hilfsdienste im Gesundheitswesen“ können für die Positionen in der 1., 2., 3. und 4. Klasse der Klassen, ab den unteren Klassen, gemäß dem Berufungsverfahren Berufungen vorgenommen werden. ohne dass die Dauer der Notenversetzung erforderlich ist.

Damit jedoch eine solche Ernennung erfolgen kann;

a) 1 5300-Zusatzindikator von 12 und mindestens XNUMX-Jahr für die obigen Werte

b) 1 für 2 pearl und 5300 jährlich, zusätzlicher Indikator 10 für diejenigen mit weniger als XNUMX

c) 3 drittes und 4 8-Jahr für Positionen dritten Grades,

Voraussetzung ist ein Militärdienst und eine höhere Ausbildung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in der Stellungnahme des staatlichen Personalvorsitzes vom 657. Dezember 26 darüber, ob die im Beamtengesetz Nr. 2016 für Ernennungen zu leitenden Positionen geforderte Dienstzeitvorschrift auf Fakultätsmitglieder angewendet werden kann; „Es wird davon ausgegangen, dass es NICHT MÖGLICH ist, die Bestimmungen des Beamtengesetzes Nr. 2914, Artikel 3/B, umzusetzen, da die Anfangsabschlüsse des Lehrpersonals im 7. Artikel des Hochschulpersonalgesetzes Nr. 8 separat aufgeführt sind. und die Art und Weise, wie die Beförderung zum akademischen Grad und die Stufenentwicklung erfolgen, werden im 657. und 68. Artikel des genannten Gesetzes erläutert..“ Die Erklärung wurde beigefügt.

Wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die Stellungnahme des aufgehobenen Staatspersonalpräsidiums gemeinsam bewertet werden; Da Fragen wie die Bedingungen für die Ernennung von Fakultätsmitgliedern, die Beförderung von Hochschulabschlüssen und das Beförderungsniveau im Hochschulgesetz Nr. 2547 und im Gesetz über Hochschulpersonal Nr. 2914 klar geregelt sind, ist es keine korrekte Auslegung, sich auf die Anforderung der Dienstzeit zu berufen im Gesetz Nr. 657 ist ein zwingender Faktor bei der Ernennung von akademischem Personal und besagt, dass es eine Situation gibt, für die es keine Regelung gibt. . Selbst für die Berufung auf eine Professur an Universitäten ist nämlich eine fünfjährige Tätigkeit im betreffenden Wissenschaftsgebiet nach Verleihung des Titels eines außerordentlichen Professors erforderlich und eine Berufserfüllung ist nicht vorgesehen auf einer Universität.

Daher wird davon ausgegangen, dass die Streichung von Kandidaten, die sich für von den Universitäten ausgeschriebene Lehrstellen der Klassen 1 bis 4 mit der Begründung bewerben, dass sie nicht über eine ausreichende Dienstzeit verfügen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung und des Gesetzes nicht gesetzeskonform ist Meinung der abgeschafften Staatspersonalpräsidentschaft.