Änderung der Abgasreinigungsverordnung, veröffentlicht im Amtsblatt

Änderung der Abgasreinigungsverordnung im Amtsblatt veröffentlicht
Änderung der Abgasreinigungsverordnung, veröffentlicht im Amtsblatt

Die vom Ministerium für Umwelt und Urbanisierung ausgearbeitete "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrolle der Abgasemissionen" trat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Das Ministerium hat die Verordnung über die Kontrolle der Abgasemissionen geändert, um die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung von EGEDES festzulegen, den Papierverbrauch zu senken, den Serviceprozess zu beschleunigen, den Bürokratie abzubauen und die Effizienz der Abgasemissionsmessprozesse zu erhöhen.

Die Verordnung zielt darauf ab, Lebewesen und die Umwelt vor den Auswirkungen der Luftverschmutzung durch Abgase von Kraftfahrzeugen zu schützen und die Abgasschadstoffe zu verringern.

Verordnung zur Änderung der Abgasreinigungsverordnung

ARTIKEL 1 - Artikel 11 der im Amtsblatt vom 3 veröffentlichten Verordnung über die Kontrolle der Abgasemissionen mit der Nummer 2017 wurde wie folgt geändert.

UM ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des ergänzenden Artikels 9 des Umweltgesetzes vom 8 mit der Nummer 1983 und des im Amtsblatt veröffentlichten Artikels 2872 des Präsidialdekrets Nr. 4 über die Präsidialorganisation erstellt vom 10 und nummeriert 7. "

ARTIKEL 2 - Die Ausdrücke von "Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation" in Artikel 4 Absätze (b), (h) und (i) Unterabsatz XNUMX derselben Verordnung wurden in "Unterabsatz" Ministerium für Verkehr und Infrastruktur "geändert (p) wurde wie folgt geändert und Klausel hinzugefügt.

"P) Strafverfolgung im Verkehr: Polizeibeamte in den Verkehrsorganisationen der Generaldirektion Sicherheit und des Generalkommandos der Gendarmerie."

"T) EGEDES: Ein System, das in Integration mit dem Abgasemissionsmess-Tracking-System arbeitet, um die Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen mithilfe mobiler Kennzeichenerkennungssysteme zu prüfen und als elektronisches Abgassteuerungssystem bezeichnet wird."

ARTIKEL 3 - Der letzte Satz von Artikel 5 Absatz XNUMX derselben Verordnung wurde aufgehoben.

ARTIKEL 4 - Der Ausdruck "im Kraftfahrzeugverkehrsdokument" in Artikel 6 Unterabsatz (c) des zweiten Absatzes derselben Verordnung wurde in "in den Fahrzeugregistrierungsaufzeichnungen", dem dritten, vierten und fünften Absatz desselben Artikels, geändert wurden wie folgt geändert und der folgende Absatz wurde demselben Artikel hinzugefügt.

„(3) Abgasemissionsmessungen von Kraftfahrzeugen im Inventar der Präsidialdirektion für Verwaltungsangelegenheiten, der türkischen Streitkräfte, der Generaldirektion für Sicherheit, des Generalkommandos der Gendarmerie und der Nationalen Geheimdienstorganisation werden gemäß den Messperioden und Messverfahren durchgeführt und Grundsätze, die in dieser Verordnung und der Norm TS 13231 definiert sind. Sie werden mit eigenen Abgasemissionsmessgeräten hergestellt. Messungen werden nicht im Überwachungssystem für die Abgasemissionsmessung aufgezeichnet. Wenn die Einrichtung kein Messgerät hat, werden die Messungen in Absprache mit den Landesdirektionen oder anderen Einrichtungen mit derselben Ausnahme durchgeführt.

(4) Bei Änderung des Fahrzeugbesitzes ändert sich die Gültigkeitsdauer der Abgasemissionsmessung nicht. Wird jedoch das Kennzeichen des Fahrzeugs geändert, werden der Provinzdirektion eine Fotokopie des Fahrzeugscheins des neuen Kfz-Kennzeichens und eine Kopie des Personalausweises des Fahrzeugbesitzers beigefügt oder die entsprechenden Unterlagen an gesendet Die vom Ministerium zu bestimmende E-Mail-Adresse und die erforderlichen Aufzeichnungen werden erstellt. Wenn diese Dokumente nicht eingereicht werden können oder der Fahrzeughalter dies wünscht, wird die Messung erneuert.

(5) Auch wenn die Messperiode für die Abgasemission nicht abgelaufen ist, wird die Messung der Abgasemission erneuert, wenn eine Änderung vorgenommen wird, die sich auf die Abgasemissionen des Fahrzeugs auswirkt (Motormodifikation, Fahrwerksmodifikation, Kraftstoffsystemmodifikation) oder wenn das Fahrzeug Eine Inspektion wird von den zugelassenen Strafverfolgungsbehörden infolge des Unfalls als notwendig erachtet. "

„(6) Auch wenn die Messperiode für die Abgasemission nicht abgelaufen ist, kann die Messung der Abgasemission auf Antrag des Fahrzeugbesitzers erneuert werden. In diesem Fall ist die letzte Messung gültig. "

ARTIKEL 5 - 8 derselben Verordnung wird wie folgt geändert:

UM ARTIKEL 8 - (1) Abgasemissionsmessungen von Fahrzeugen werden über das Abgasemissionsmesssystem durchgeführt. Das zur Abgasemissionsmessung ankommende Fahrzeug wird mit den Verkehrsregistrierungsinformationen im System registriert. Foto- und / oder Audio-Videoaufzeichnungen in Bezug auf die Mess- und Kontaktinformationen des Fahrzeugbesitzers werden im System aufgezeichnet. Die Stationsbehörde und das Messpersonal sind gemeinsam für die korrekte Erfassung der Daten im System verantwortlich.

(2) Abgasemissionsmessungen werden gemäß den in der Norm TS 13231 festgelegten Verfahren und Grundsätzen durchgeführt. Die Stationsbehörde und das Messpersonal sind gemeinsam dafür verantwortlich, die Messungen gemäß den festgelegten Verfahren und Grundsätzen durchzuführen.

(3) Die Messergebnisse müssen den Grenzwerten der Norm TS 13231 entsprechen.

(4) Das Ministerium führt die erforderlichen Studien durch, um über E-Government Zugang zu Messberichten zu erhalten. Durch die Abgasemissionsmessung wird der Fahrzeughalter darüber informiert, dass der Messbericht per E-Government erhältlich ist. Es wird bevorzugt, dass der Bericht nicht in gedruckter Form vorliegt. Auf Wunsch des Fahrzeugbesitzers wird jedoch ein Bericht über das Messergebnis vom Abgasmesssystem zur Abgasemission bereitgestellt.

(5) Wenn das Ergebnis der Abgasemissionsmessung des Fahrzeugs nicht den Grenzwerten entspricht, ist eine notwendige Wartung, Reparatur und Reparatur des Fahrzeugs erforderlich. Es wird ein einmaliger Zeitraum von sieben Tagen angegeben, um die Abgasemissionsmessung zu wiederholen. Das relevante Datum ist im Abgasemissionsmessbericht angegeben. Zum Ende des Zeitraums von sieben Tagen kann das Fahrzeug nicht auf verkehrsberuhigten Autobahnen eingesetzt werden, bis ein positives Ergebnis der Abgasemissionsmessung erzielt wird.

(6) Bei Kraftfahrzeugen mit zwei Kraftstoffen erfolgt die Abgasemissionsmessung nach beiden Kraftstoffen. Die Messergebnisse beider Kraftstoffe müssen den Grenzwerten der Norm TS 13231 entsprechen. Es liegt in der Verantwortung des Messpersonals, den aktuellen Kraftstofftyp des Fahrzeugs zu bestimmen.

(7) Der Eigentümer des Fahrzeugs, dessen Messergebnisse aufgrund des Abgasreinigungssystems oder anderer Fehlfunktionen negativ sind, wird vom Messpersonal darüber informiert, dass das Fahrzeug aus welchen Gründen nicht gemessen wurde. Notwendige Reparatur- und Wartungsempfehlungen für das Fahrzeug werden bereitgestellt, um ein positives Messergebnis zu erzielen. Es ist verboten, vorübergehende oder kurzfristige Emissionsminderungsmethoden (vorübergehende Ersetzung des Emissionskontrollsystems durch ein neues, Verwendung von Zusatzstoffen und ähnlichen Substanzen mit kurzfristigen Auswirkungen) durch die Station anzubieten oder zu verkaufen. Es ist wichtig, dass Reparatur- und Wartungsempfehlungen Methoden sind, die eine dauerhafte Reduzierung der Abgasemissionen gewährleisten.

(8) Der Stationsbeamte und das Messpersonal haften gemeinsam für alle Schäden, die im Fahrzeug aufgrund von Messungen auftreten können, die auf eine Weise durchgeführt wurden, die nicht den Verfahren und Grundsätzen entspricht. "

ARTIKEL 6 - Der Ausdruck "Bescheinigung, dass er die Norm TS 9 erfüllt" im ersten Absatz von Artikel 13231 derselben Verordnung wurde geändert in "bescheinigt, dass er die Norm TS 13231 erfüllt und den Fahrzeugklassen dient, die einer Abgasemissionsmessung unterliegen". Der zweite Absatz wurde wie folgt geändert, der vierte Absatz wurde im fünften Absatz aufgehoben. Der Ausdruck "vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation" wurde in "vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur" geändert Der sechste Absatz wurde wie folgt geändert. Der Ausdruck "in Bezirken, Unterbezirken, Städten und Dörfern" im zehnten Absatz wurde in "in den Bezirken" geändert. Der Ausdruck "aus irgendeinem Grund, einschließlich Gerichtsentscheidungen" wurde hinzugefügt nachdem der Satz "an der autorisierten Station" und der folgende Absatz zum selben Artikel hinzugefügt wurden.

„(2) diejenigen, die eine Abgasemissionsmessstation eröffnen möchten;

a) TS 13231 Standard Service Qualification Certificate,

b) Befristete oder dauerhafte Geschäfts- und Arbeitslizenz,

c) Schulungsunterlagen des Personals, das für die Messung der Abgasemissionen eingesetzt werden soll;

ç) Dokumente zur Typgenehmigung, Stempelung und Inspektion des Abgasemissionsmessgeräts,

zusammen mit der Provinzdirektion, in der sich die Station befindet, mit dem Original der entsprechenden Dokumente oder einer von der Institution, an die sie ausgestellt wurde, beglaubigten Kopie oder einer notariell beglaubigten Kopie. Nach Überprüfung der Richtigkeit der Dokumente wird die Fotokopie des Dokuments vom zuständigen Beamten durch Schreiben des Namens und des Titels genehmigt und im System gespeichert. Dokumente, die aus den elektronischen Informationssystemen der jeweiligen Institutionen und Organisationen oder über E-Government bezogen werden können, werden aus diesen Systemen bezogen und im System registriert. Diejenigen, die aufgrund der Inspektion der Station vor Ort die erforderlichen Bedingungen erfüllen, zahlen die Gebühr für die Genehmigung zur Genehmigung der Abgasemissionsmessung auf das Konto der Direktion für die Verwaltung des revolvierenden Fonds des Ministeriums ein. Die Zulassungsbescheinigung zur Messung der Abgasemission wird innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang der Quittung über die Zahlung der Gebühr an die Provinzdirektion ausgestellt. "

"(6) Die in Absatz 6 genannten Dokumente sind für die Abgasemissionsmessungen der in Artikel XNUMX Absatz XNUMX genannten Fahrzeuge nicht erforderlich."

"(18) Das Ministerium kann Vorkehrungen und Änderungen in Bezug auf die Tage und Stunden treffen, an denen der Messdienst über das Überwachungssystem zur Messung der Abgasemission erbracht wird."

ARTIKEL 7 - Artikel 10 Absätze XNUMX und XNUMX derselben Verordnung wurden wie folgt geändert.

„(4) Der Stationsbeamte zahlt den erforderlichen Betrag im Voraus auf die entsprechenden Konten der Direktion für die Verwaltung revolvierender Fonds, basierend auf den vom Ministerium festgelegten Bewertungsgebühren, auf die entsprechenden Konten der Einrichtung des revolvierenden Fonds und führt die Belastung der Messquote durch Prozess auf dem Abgas-Emissionsmess-Tracking-System unter Verwendung der Referenznummer für die Zahlung. "

„(8) Die Gebühren für die Messung der Abgasemissionen werden vor Beginn der ersten Messung im Voraus bezahlt. Die Messung wird nicht ohne Bezahlung gestartet. Fahrzeugbesitzer, deren Ergebnis der Abgasemissionsmessung nicht den Grenzwerten entspricht, zahlen nicht für maximal eine Messung, die nach der ersten Messung an derselben Station innerhalb eines Monats durchgeführt wird. Die für die freie Messwiederholung angegebene Zeit bedeutet nicht, dass sich das Fahrzeug im Verkehr frei bewegen kann. Wenn die für die Wiederholung der freien Messung angegebene Zeit mit einem offiziellen Feiertag übereinstimmt, wird der letzte Tag als erster Arbeitstag nach dem Feiertag verwendet. Die Frist für kostenlose Messwiederholungen ist im Abgasemissionsmessbericht angegeben. Fahrzeughalter, deren Ergebnis der Abgasemissionsmessung nicht den Grenzwerten entspricht, müssen eine neue Gebühr entrichten, wenn sie ihre Messungen an einer anderen zugelassenen Abgasemissionsmessstation durchführen lassen möchten. "

ARTIKEL 8 - Artikel 11 Absatz XNUMX derselben Verordnung wurde wie folgt geändert, und die folgenden Absätze wurden demselben Artikel hinzugefügt.

„(1) Abgasemissionsmessgeräte müssen den vom Ministerium festgelegten und in der Norm TS 13231 und den vom Ministerium für Industrie und Technologie veröffentlichten einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätzen entsprechen. Geräte müssen im Rahmen der vom Ministerium für Industrie und Technologie veröffentlichten Rechtsvorschriften geprüft und abgestempelt werden. "

„(4) Bei Beschwerden, die beim Ministerium / der Provinzdirektion eingehen, Feststellungen, die über das Abgasemissionsmesssystem oder gemäß den Anforderungen des Ministeriums / der Provinzdirektion getroffen wurden, können die Stationen vom Abgasemissionsmessgerät in der Provinzdirektion und überprüft werden deren Inspektionsverfahren im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden.

(5) Das Ministerium informiert den Gerätehersteller / -vertreiber mit einem offiziellen Schreiben, um die in den technischen Spezifikationen, der Software, der Einhaltung des Abgasemissionsmessverfolgungssystems und ähnlichen Problemen festgestellten Abweichungen zu korrigieren. Der Gerätehersteller / -vertreiber ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Inkompatibilitäten zu treffen. Das Ministerium ist befugt, die Verwendung einer bestimmten Marke oder eines bestimmten Modells zur Messung der Abgasemissionen einzustellen, sofern die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht im Rahmen der Warnung getroffen werden. "

ARTIKEL 9 - Der Ausdruck "in den in Absatz 12 genannten Berufen" in Artikel XNUMX Absatz XNUMX derselben Verordnung wurde geändert als "in den in Absatz XNUMX Buchstabe a genannten Berufen oder in den Berufen der Abgasproduktion". Wartung und Reparatur von Abgasen, Herstellung und Installation von Abgasen ", zum sechsten Absatz: Ist verpflichtet, die Messverfahren und -grundsätze sowie Ankündigungen zu anderen Themen über das Abgasmesssystem zur Verfolgung von Abgasemissionen einzuhalten." Der folgende Absatz wurde ergänzt der gleiche Artikel.

„(9) Für den Fall, dass die Anzahl der Messkräfte in der zugelassenen Abgasmessstation auf eins sinkt, wird einmal im Jahr eine Frist von einem Monat für die Zuweisung des zweiten Messpersonals festgelegt. Wenn das zweite Messpersonal innerhalb dieses Zeitraums nicht zugewiesen wird, wird die Stationsaktivität vorübergehend ausgesetzt, bis die Anzahl der Mitarbeiter abgeschlossen ist. "

ARTIKEL 10 - Artikel 13 derselben Verordnung wird wie folgt geändert:

UM ARTIKEL 13 - (1) Nach dem Gesetz Nr. 2872 sind Kraftfahrzeugbesitzer verpflichtet, die Abgasemissionsmessungen des Fahrzeugs, das sie besitzen, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen durchführen zu lassen und sicherzustellen, dass die Abgasemissionen des Fahrzeugs dem Grenzwert entsprechen Werte gemäß TS 13231 Standard.

(2) Inspektionen;

a) Durch das Personal der Provinzdirektion über das Abgasmesssystem zur Verfolgung von Abgasemissionen,

b) Von EGEDES und Mitarbeitern der Provinzdirektion,

c) gemeinsam mit den Mitarbeitern der Verkehrsbehörden und der Provinzdirektion an den Kontrollpunkten der Verkehrsbehörden,

macht. Ohne die Verkehrsbehörden kann die Kontrolle nicht durch Anhalten des Fahrzeugs auf der Autobahn erfolgen.

(3) Das Personal der Landesdirektion erkundigt sich nach dem Abgasmesssystem mit dem Fahrzeugkennzeichen oder der Fahrgestellnummer.

(4) Bei EGEDES wird das Personal der Landesdirektion stationär oder unterwegs inspiziert.

(5) Bei festen Inspektionen mit EGEDES wird das Inspektionsfahrzeug an einem Ort, an einer Position und an einer Position platziert, die für Verkehrsteilnehmer auf der Straße so gut sichtbar sind, dass der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt und nicht gefährdet wird. Sofern keine Notwendigkeit besteht, wird keine ständige Inspektion an Orten durchgeführt, an denen die Sicht eingeschränkt ist, z. B. in Kurven, Kreuzungen, Brücken und Tunneln, auf Straßenabschnitten, auf denen der Bürgersteig verengt oder Verkehrsmarkierungen verboten sind und die Straßenoberfläche schneebedeckt oder vereist ist. und bei nebligen, regnerischen und ähnlichen Wetterbedingungen, die die Sicht beeinträchtigen.

(6) Das mobile Kennzeichenerkennungssystem wird am Inspektionsfahrzeug montiert, indem während der Inspektionen während der Fahrt mit EGEDES alle Arten von Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Es werden Abgasemissionsinspektionen durchgeführt, einschließlich Kraftfahrzeuge, die sich auf der Autobahn oder in öffentlichen Bereichen bewegen oder stehen, angehalten oder geparkt sind.

(7) Bei Audits;

a) Identifizierung von Fahrzeugen ohne gültige Abgasemissionsmessung über das Abgasemissionsmess-Tracking-System;

b) Identifizierung von Fahrzeugen ohne gültige Abgasemissionsmessung durch EGEDES,

c) Es wird festgestellt, dass die Ergebnisse der Abgasemissionsmessung der Fahrzeuge, für die keine gültige Abgasemissionsmessung vorliegt, gegen die Grenzwerte der Norm TS 13231 verstoßen.

ç) Wenn eine gültige Abgasemissionsmessung gefunden wird, wird festgestellt, dass das bei der Herstellung des Fahrzeugs verwendete Abgasemissionskontrollsystem nicht den Normen entspricht.

in Fällen; Der Abgasemissionsprüfbericht in Anhang 2 wird ausgestellt. Wenn der Eigentümer des Fahrzeugs mehr als einer ist, wird der erste im Zulassungsdatensatz gemäß Abschnitt (a) des ersten Absatzes des 2872. Artikels mit einer Geldstrafe belegt des Gesetzes mit der Nummer 20, und die Entscheidung über die Verwaltungssanktion wird von der Provinzdirektion getroffen. Verwaltungssanktionen werden in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden muss, auf der Grundlage der Aufzeichnungen in der Fahrzeugdatenbank angewendet, die von der betreffenden Einrichtung auf dem Kennzeichen des Fahrzeugs bereitgestellt werden.

(8) bei Inspektionen; Wenn das Fahrzeug über eine gültige Abgasemissionsmessung verfügt, jedoch festgestellt wird, dass die Ergebnisse der Abgasemissionsmessung gegen die Grenzwerte der Norm TS 13231 verstoßen, wird die gültige Abgasemissionsmessung abgebrochen. Der Fahrzeughalter hat sieben Tage Zeit, um die Abgasemissionsmessung gegen eine Gebühr zu erneuern. Bei negativen Messergebnissen werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 weitere sieben Tage gewährt. Wird die Messung am Ende dieses Zeitraums nicht erneuert, wird der Abgasemissionsprüfbericht in Anhang 2872 ausgestellt. Wenn der Eigentümer des Fahrzeugs mehr als einer ist, wird der Eigentümer in der ersten Zeile des Zulassungsdatensatzes gemäß Artikel 20 Absatz XNUMX Buchstabe a des Gesetzes Nr. XNUMX mit einer Geldstrafe belegt, und die Entscheidung über die Verwaltungssanktion lautet beantragt von der Landesdirektion. Verwaltungssanktionen werden auf der Grundlage der Aufzeichnungen in der Fahrzeugdatenbank vorgenommen, die von der betreffenden Einrichtung auf dem Kennzeichen des Fahrzeugs bereitgestellt werden.

(9) Der in Anhang 2 enthaltene Abgasemissionsprüfbericht wird über das Abgasemissionsmess-Tracking-System ausgestellt und seine Seriennummer wird vom System automatisch vergeben.

(10) Falls festgestellt wird, dass das Fahrzeug während der von den Verkehrsbehörden im Rahmen seiner eigenen Rechtsvorschriften durchgeführten Inspektionen keine gültige Abgasemissionsmessung hat; Datum, Uhrzeit, Adresse, Fahrzeugschild und Fahrgestellnummer des Fahrzeugs werden der Landesdirektion mit einem offiziellen Schreiben mitgeteilt. Die Provinzdirektion setzt Verwaltungssanktionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Artikels um, indem sie die erforderlichen Inspektionen über das Abgasmesssystem zur Verfolgung von Abgasemissionen durchführt.

(11) in Bezug auf die gemäß dem Gesetz Nr. 2872 gemäß dieser Verordnung zu verhängenden Geldbußen; Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Feststellung des Verstoßes und zur Erstellung des Protokolls; Bei der Verhängung, Erhebung und Weiterverfolgung der Sanktion sind die Bestimmungen der Verordnung über die Aufdeckung von Verstößen, die Sanktion und die Erhebung von Geldbußen gemäß dem im Amtsblatt vom 3 veröffentlichten Umweltgesetz zu verhängen nummeriert 4 angewendet werden.

(12) Es ist wichtig, dass der Messbericht, aus dem hervorgeht, dass die Messung für die in Artikel 6 Absatz XNUMX genannten Fahrzeuge durchgeführt wurde, im Fahrzeug aufbewahrt wird. "

ARTIKEL 11 - Artikel 14 derselben Verordnung wird wie folgt geändert:

UM ARTIKEL 14 - (1) Die Übereinstimmung der Abgasmessstationen mit der Norm TS 13231 wird von den Behörden des türkischen Normungsinstituts geprüft. Bei den durchzuführenden Audits werden die Informationen der Stationen, die nicht den in der Norm festgelegten Regeln entsprechen und / oder deren Zertifikate annulliert wurden, der Provinzdirektion am selben Tag von der Institution mitgeteilt, die das Audit mit einem durchführt offizieller Brief. Bis die festgestellten Mängel behoben sind, dürfen diese Stationen von der Provinzdirektion keine Messungen über das Abgasemissionsmesssystem durchführen.

(2) Bei den vom Ministerium für Industrie und Technologie im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführten Prüfungen werden Geräte als ungeeignet und von der Verwendung ausgeschlossen befunden. Der Hersteller, die Marke, das Modell, der Typ, die Seriennummer sowie die Station und Adresse, an der das Gerät verwendet wird, werden der Provinzdirektion von der Einrichtung mitgeteilt, die die Inspektion in elektronischen Medien am selben Tag oder im Falle der Inspektion durchführt ist außerhalb der Arbeitszeit und innerhalb von drei Arbeitstagen mit einem offiziellen Brief. Bis die festgestellten Mängel behoben sind, dürfen diese Stationen von der Provinzdirektion keine Messungen über das Abgasemissionsmesssystem durchführen.

(3) Im Rahmen der in den Absätzen 2872 und 20 genannten Mängel wird der betreffenden Station eine Verwaltungsstrafe gemäß Artikel XNUMX Absatz XNUMX Buchstabe a des Gesetzes mit der Nummer XNUMX und der Entscheidung von verhängt Verwaltungssanktionen werden von der Provinzdirektion verhängt. Wenn die von den zuständigen Institutionen herausgegebenen Dokumente zur Beseitigung der Nichtkonformität und das Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Geldbußen gezahlt wurden, der Provinzdirektion vorgelegt werden, dürfen diese Stationen erneut Messungen am Abgasmesssystem durchführen.

(4) Stationen, für die Zulassungsbescheinigungen zur Messung von Abgasemissionen ausgestellt werden, werden im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung vom Ministerium / der Provinzdirektion inspiziert. Die Inspektionen werden über das Abgasmesssystem und / oder die Inspektion vor Ort durchgeführt. Das Ministerium kann der Provinzdirektion eine Stellungnahme zur Inspektion der Station hinsichtlich der durch das Abgasemissionsmesssystem festgestellten Abweichungen oder der von ihm vermuteten Situationen abgeben.

(5) bei den durchgeführten Prüfungen; Wenn festgestellt wird, dass das Fahrzeug so angezeigt wird, als ob die Messung mit dem Abgasemissionsmess-Tracking-System durchgeführt wurde, obwohl die Abgasemissionsmessung nicht gemäß den in der Norm TS 13231 festgelegten Verfahren und Grundsätzen durchgeführt wird, das Zulassungszertifikat der Station wird von der Provinzdirektion ohne Erneuerung abgesagt; Eine Strafanzeige wird bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, eine Verwaltungsstrafe wird gemäß Artikel 2872 Absatz 20 Buchstabe a des Gesetzes Nr. XNUMX verhängt, und das betreffende Personal wird keiner anderen Station zugewiesen Weg.

(6) bei den durchgeführten Prüfungen; Wenn der Stationsbeamte oder das Messpersonal die Informationen über die Fahrzeuge und ihre Besitzer für andere Zwecke verwendet oder die anderen Fahrzeug- und persönlichen Informationen als die zu messenden Fahrzeuge ermittelt werden, wird die Zulassungsbescheinigung der Station von der Provinzdirektion ohne gelöscht Wird erneut erneuert und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, wird eine Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 2872 Absatz 20 Buchstabe a des Gesetzes Nr. XNUMX verhängt, und das betreffende Personal wird nicht zugewiesen eine andere Station in irgendeiner Weise. In diesem Zusammenhang wird das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur informiert, wenn es sich bei der Station, deren Zulassungsbescheinigung widerrufen wurde, um eine Fahrzeuginspektionsstation handelt.

(7) bei den durchgeführten Prüfungen;

a) Eingriffe in die Messgeräte in einer Weise, die die Ergebnisse der Abgasemissionsmessung beeinflusst;

b) Die Messung des Fahrzeugs, dessen Herstellung einen Katalysator aufweist, wird ohne den Katalysator durchgeführt.

c) Die Messung des Fahrzeugs mit Katalysator bei seiner Herstellung wird nicht im Leerlauf und im hohen Leerlauf durchgeführt.

ç) Nichtmessung der Abgasemission für beide Kraftstoffe in Kraftfahrzeugen mit Doppelkraftstoffen;

d) Messen vom unbeladenen Leerlauf bis zur Schnittgeschwindigkeit in einem Dieselmotorfahrzeug, ohne das Gas zu drücken,

e) Wenn der Messgeräteschlauch den vom Hersteller festgelegten und / oder in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Normen widerspricht und die Messergebnisse beeinflusst,

f) Umsetzung der in Artikel 8 genannten vorübergehenden Emissionsminderungsmethoden für das Fahrzeug, dessen Messung negativ ausfiel,

g) Gebühren, die sich von der vom Ministerium festgelegten Gebühr für die Messung der Abgasemissionen unterscheiden,

ğ) Messen an einer anderen Adresse als der in der Zulassungsbescheinigung für die Abgasemission angegebenen Adresse und / oder an der die Messung von einem mobilen Fahrzeug und / oder von der Feststation durchgeführt wurde, die über eine Zulassungsbescheinigung für die Abgasemissionsmessung verfügt.

Bei der ersten Feststellung einer der Situationen wird der Betrieb der Messstation von der Landesdirektion vorübergehend für einen Zeitraum von einem Monat ausgesetzt, bei der zweiten Feststellung wird die Zulassungsbescheinigung der Messstation von der Landesdirektion und der Provinzdirektion annulliert Die Zulassungsbescheinigung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht erneut ausgestellt. Bei der dritten Feststellung wird die Zulassungsbescheinigung der Station ohne Verlängerung annulliert. Bei jeder Feststellung wird eine Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 2872 Absatz 20 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 2872 verhängt. Wenn das Dokument über die Zahlung der Geldbußen nicht bei der Provinzdirektion eingereicht wird, darf die Station die Messaktivität nicht starten. Artikel 23 des Gesetzes Nr. XNUMX wird bei der Verhängung von Geldbußen für die Wiederholung von Handlungen berücksichtigt.

(8) bei den durchgeführten Prüfungen;

a) Messfotos und / oder Audio-Video-Aufzeichnungen entsprechen nicht den vom Ministerium festgelegten Kriterien.

b) Messen ohne die vom Ministerium festgelegte Ausrüstung, die für Messungen verwendet werden muss,

c) Wenn die Stationsbehörde oder das bei der Abgasemissionsmessung beauftragte Personal ihre Befugnisse über das Abgasemissionsmess-Tracking-System nutzen,

ç) Versäumnis, die Provinzdirektion über die Situation zu informieren, obwohl alle Informationen und Dokumente, die die Grundlage für die Genehmigung der Station bilden, storniert werden und die Messung fortgesetzt wird.

d) Nichteinhaltung der vom Ministerium festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Anzahl oder Qualifikation des Personals, das die Abgasemissionsmessung durchführt,

e) Nichtmessung nach mehrmaliger Abfrage der Fahrzeuginformationen, obwohl keine systemische Fehlfunktion vorliegt, Abbrechen der Messung nach Beginn der Messung,

f) mehr als einmaliges Aufzeichnen der Informationen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugbesitzerinformationen im System auf falsche und irreführende Weise,

Bei der ersten Feststellung eines der Fälle wird der Betrieb der Messstation von der Landesdirektion vorübergehend ausgesetzt, bei der zweiten Feststellung wird die Zulassungsbescheinigung der Messstation von der Landesdirektion annulliert und die Zulassungsbescheinigung nicht erneut ausgestellt Für drei Monate, in der dritten und nachfolgenden Bestimmung, wird die Zulassungsbescheinigung der Messstation von der Landesdirektion annulliert und für ein Jahr. Die Zulassungsbescheinigung wird nicht erneut ausgestellt. Bei jeder Feststellung wird eine Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 2872 Absatz 20 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 2872 verhängt. Wenn das Dokument über die Zahlung der Geldbußen nicht bei der Provinzdirektion eingereicht wird, darf die Station die Messaktivität nicht starten. Artikel 23 des Gesetzes Nr. XNUMX wird bei der Verhängung von Geldbußen für die Wiederholung von Handlungen berücksichtigt.

(9) bei den durchgeführten Prüfungen;

a) Das Schild mit der Aufschrift "Vom Ministerium für Umwelt und Urbanisierung zugelassene Abgasemissionsmessstation" in Anhang 1 nicht aufhängen und keine anderen Aussagen als dieses Schild aufhängen.

b) Der Messpreis wird nicht so aufgehängt, dass er in der Station gesehen und gelesen werden kann.

c) Versäumnis, TS 13231 Standard Annex-A an einem geeigneten Ort aufzuhängen,

ç) das Zulassungszertifikat für die Abgasemissionsmessung nicht so aufhängen, dass es in der Station sichtbar und lesbar ist,

d) "Abgasemissionsmessungen werden vom Ministerium für Umwelt und Urbanisierung mit einem Kamerasystem aufgezeichnet", um nicht so aufgehängt zu werden, dass sie in der Station gesehen und gelesen werden können.

e) Nichteinhaltung anderer Verpflichtungen, die nicht in diesem Artikel definiert, aber in dieser Verordnung enthalten sind,

Bei der Feststellung einer der Situationen wird der Betrieb der Messstation von der Provinzdirektion vorübergehend ausgesetzt, und es wird eine Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 2872 Absatz a Buchstabe a des Gesetzes Nr. 20 verhängt Das Dokument über die Zahlung der Geldbuße wird der Landesdirektion vorgelegt, und wenn der Mangel behoben ist, dürfen die Stationen erneut messen. Während bei der Wiederholung von Handlungen Geldbußen verhängt werden, wird Artikel 2872 des Gesetzes mit der Nummer 23 berücksichtigt. "

ARTIKEL 12 - Artikel 15 derselben Verordnung wurde aufgehoben.

ARTIKEL 13 - In Artikel 16 Absatz XNUMX derselben Verordnung wurde der Satz "Sie können durch Briefe, Radio- und Fernsehsendungen gewarnt werden" in "Sie können durch SMS, E-Mail, Brief, Radio und Fernsehen gewarnt werden" geändert Broadcasts. ", Der zweite Absatz desselben Artikels lautet wie folgt: wurde geändert.

"(2) Im Rahmen der vom Ministerium durchgeführten Studien ist es zur Gewährleistung der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Dienstleistungen unerlässlich, die von den zuständigen Organen angeforderten Informationen und Unterlagen zum gewünschten Zeitpunkt zu übermitteln und sicherzustellen die notwendige Zusammenarbeit. "

ARTIKEL 14 Der Titel des vorläufigen Artikels 1 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert, und der vorläufige Artikel 2 und der vorläufige Artikel 3 wurden abgeschafft.

"Spezielle oder autorisierte Dienstleistungen für Fahrzeugklassen, die keiner Abgasemissionsmessung unterliegen

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 - (1) Wenn private oder autorisierte Dienste mit einer Zulassungsbescheinigung zur Messung der Abgasemission für Fahrzeugklassen, die keiner Abgasmessung unterliegen, die TS 13231-Bescheinigung nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Artikels erneuern, wird die Die Messaktivität ist erfüllt, bis die Bedingungen erfüllt sind. Sie wird vorübergehend von der Provinzdirektion ausgesetzt. "

ARTIKEL 15 - Anhang 1 und Anhang 2 derselben Verordnung werden in der beigefügten Fassung geändert.

ARTIKEL 16 - Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 17 - Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Umwelt und Urbanisierung ausgeführt.

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