Maschinenbau Chemische Industrie wird offiziell Aktiengesellschaft

Das Gesetz über die Maschinen- und Chemie-Aktiengesellschaft wurde am 3. Juli 2021 im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Hinsichtlich des Zwecks und des Anwendungsbereichs in Artikel I des Gesetzes über die Aktiengesellschaft für Maschinen und chemische Industrie:Zweck dieses Gesetzes ist es, die Gründung, Leitung, Aufsicht, Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Aktiengesellschaft für Maschinen und chemische Industrie zu regeln. Dieses Gesetz umfasst die Verfahren und Grundsätze in Bezug auf die Gründung, Verwaltung, Prüfung, Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Aktiengesellschaft für Maschinen und chemische Industrie.Es heißt.

IV. Im Artikel beschreibt MKE A.Ş.Pflicht und Autoritätsind wie folgt angegeben:

(1) Im Einklang mit den nationalen Sicherheitszielen des Unternehmens alle Arten von Waffen, Munition, Sprengstoffen und Chemikalien, petrochemischen und anderen chemischen Produkten, Maschinen, Ausrüstungen, Materialien, Rohstoffen, Werkzeugen, Geräten, Systemen und Plattformen für militärische und zivile Zwecke sind national und international zu produzieren oder herstellen zu lassen, zu vermarkten und zu handeln, repräsentative Tätigkeiten auszuüben, Forschung und Entwicklung, Produktentwicklung und Konstruktionstätigkeiten, Modernisierung, Konstruktion, Prüfung, Montage, Integration und Nach- Verkaufsservice, um generische und innovative Technologien lokal und national zu entwickeln, Einrichtung eines thematischen Forschungszentrums/Labors, einer privaten Industriezone oder Bildungseinrichtungen; kann Projektengineering, Beratung, Technologietransfer, Schulungsdienstleistungen, Energie, Recycling, Contracting, Logistikunterstützung, Munitionstrennung und -sortierung und andere satzungsgemäße Aktivitäten für alle Arten von Institutionen, Organisationen und Verbrauchern durchführen.

(2) Das Unternehmen darf Rohstoffe, Materialien, Werkzeuge, Vorrichtungen, Ausrüstungen, Ersatzteile, Systeme, Teilsysteme und dergleichen im Inventar des Ministeriums verwenden, sofern sie diese zurückgeben oder ihren beizulegenden Zeitwert zahlen, um die Verpflichtungen, die sie eingegangen sind, wirksamer. Gebäude, Fabriken, Werkstätten, Werkstätten, Arbeitsstätten und ähnliche unbewegliche Gegenstände, Grundstücke, Plattformen, Waffen, Munition, Ausrüstung, Systeme und Teilsysteme, Infrastruktur und Testzentren im Inventar des Ministeriums können mit Zustimmung des Ministers unentgeltlich genutzt werden.

(3) Zur Durchführung der in Absatz XNUMX genannten Tätigkeiten, Firmengründung im In- und Ausland, Kauf etablierter Unternehmen, Er ist befugt, sich an diesen Unternehmen zu beteiligen oder diese zu betreiben, bei Bedarf Zweigniederlassungen/Vertretungen im In- und Ausland zu eröffnen und durch Beschluss des Präsidenten für Investitionsvorhaben im Bereich der nationalen Sicherheit und der nationalen Entwicklung zu enteignen. Die Gründung von Unternehmen im Ausland, der Kauf von etablierten Unternehmen und die Beteiligung an diesen Unternehmen erfolgen durch Beschluss der Generalversammlung nach Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Finanzen.

(4) Alle Arten von Luft-, See- und Seefahrzeugen, die vom Ausland aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen, von öffentlichen Verwaltungen, staatlichen Wirtschaftsunternehmen und Tochtergesellschaften, deren Kapital zu mindestens 17 Prozent der Öffentlichkeit gehört, in der Türkei zurückgelassen wurden , außer Betrieb oder außer Betrieb sind oder ihre Qualität verloren haben und Landfahrzeuge, Maschinen und Geräte, gefährliche oder ungefährliche Abfälle aus Metall/Metallverbindungen, nichtmetallische (nicht für den Haushalt) Waren und Materialien von wirtschaftlichem Wert; kann zu vom Ministerium für Industrie und Technologie festgelegten Stückpreisen kaufen oder übernehmen, um es als Rohstoff für die Herstellung von Materialien zu verwenden, die für die Durchführung der in Absatz 12 genannten Tätigkeiten erforderlich sind, und bei Bedarf auf dem Markt zu verwenden. Für die Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Absatz gelten die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1937 vom 3284 über das Verbot der Ausfuhr und des Erwerbs einiger Minenabfälle.

Zum vollständigen Gesetz über die Maschinen- und Chemie-Aktiengesellschaft klicken Sie hier.

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