Beförderung und Titeländerung der Mitarbeiter der türkischen Justizakademie

VORSCHRIFTEN

Die Justizakademie der Türkei:

TURKISH JUSTICE ACADEMY STAFF Promotion

UND TITELÄNDERUNGSVORSCHRIFTEN

KAPITEL EINS

Zweck, Geltungsbereich, Basis und Definitionen

Ziel

ARTIKEL 1 - (1) den Zweck dieser Verordnung; Im Rahmen der Verdienst- und Karrieregrundsätze werden die Dienstanforderungen und das Planungspersonal der Türkei auf der Grundlage von Grundsätzen und Verfahren für die Beförderung und den Titelwechsel festgelegt, um Mitarbeiter zu entlassen, die in der Justizakademie arbeiten.

Anwendungsbereich

ARTIKEL 2 - (1) Diese Bestimmungen vom 14 der Justizakademie der Türkei und 7 Mitarbeiter der Akademie, die nach dem Gesetz arbeiten, die in Artikel 1965 genannten Aufgaben, werden von der Mission ernannt und umfassen Beförderung und Titeländerung.

Unterstützung

ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnungen vom 14 und das Beamtengesetz Nr. 7 vom 1965 wurden im Amtsblatt Nr. 657 Nr. 2 zusammen mit der türkischen Justizakademie Artikel 5 des Präsidialdekrets 2019 veröffentlicht / 30762/34 Sie wurde auf der Grundlage der Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über die Grundsätze der Förderung und des Titelwechsels in öffentlichen Institutionen und Organisationen erstellt, die mit dem Dekret des Ministerrates vom 15/15 in Kraft gesetzt wurde.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 4 - (1) In dieser Verordnung;

a) Die Akademie: Justizakademie der Türkei,

b) Akademiemitarbeiter: Diejenigen, die in den Akademiekadern arbeiten, unterliegen dem Gesetz Nr. 657,

c) Unteraufgabe: Aufgaben in einer niedrigeren Hierarchie im Rahmen der Hierarchieebenen gemäß Artikel 10 des Präsidialdekrets Nr. 7 über die Präsidialorganisation, veröffentlicht im Amtsblatt vom 2018 und nummeriert 30474;

ç) Aufgabe auf derselben Ebene: Aufgaben, die in derselben Untergruppe in derselben Gruppe oder bei Untergruppen innerhalb der Gruppe in Bezug auf Hierarchie, Pflicht, Autorität und Verantwortung angezeigt werden;

d) Der Präsident: Der Präsident der Justizakademie der Türkei,

e) Der Vorsitzende: Vorsitzender der Justizakademie der Türkei,

f) Abteilungsleiter, die in der Justizakademie der Türkei tätig waren,

g) Aufgabengruppen: Gruppen mit Aufgaben der gleichen Ebene und ähnlichen Aufgaben,

ğ) Beförderung: Ernennungen aus denselben oder anderen Dienstleistungsklassen von den Stellen, die dem Gesetz Nr. 657 unterliegen, zu den in Artikel 5 aufgeführten Stellen.

h) Beförderungsprüfung: Die schriftliche und mündliche Prüfung für diejenigen, die durch Beförderung ernannt werden.

ı) Dienstzeit: Die im Rahmen von Artikel 657 Buchstabe B des Gesetzes Nr. 68 berechneten Zeiträume.

i) Geschäftstag: Andere Tage, ausgenommen Nationalfeiertage sowie allgemeine Feiertage und Wochenendferien,

j) Prüfungsausschuss: Der vom Präsidenten einzurichtende Ausschuss für die Durchführung der Studien zu Beförderungs- und Titeländerungsprüfungen.

k) Titelwechsel: Ernennungen zu Positionen im Zusammenhang mit Titeln, die aufgrund beruflicher oder technischer Ausbildung auf mindestens Sekundarschulniveau während der Arbeit in einer anderen Position vergeben wurden;

l) Titeländerungsprüfung: Die schriftliche und mündliche Prüfung für diejenigen, die durch Titeländerung ernannt werden.

m) Vorrangige Pflicht: Pflichten in einer höheren Hierarchie im Rahmen der in Artikel 1 des Präsidialdekrets Nr. 509 festgelegten Hierarchieebenen.

drückt aus

ZWEITER TEIL

Grundlage für Promotion und Titelwechsel

Aufgabengruppen

ARTIKEL 5 - (1) Die Positionen, die im Rahmen dieser Verordnung einer Beförderung und einer Titeländerung unterliegen, sind nachstehend aufgeführt.

(2) Zu fördernde Dienstgruppen sind:

a) Verwaltungsdienstleistungsgruppe:

1) Niederlassungsleiter.

2) Schutz- und Sicherheitschef.

b) Forschungs-, Planungs- und Interessenvertretungsgruppe:

1) Sachverständiger und Zivilschutzspezialist.

c) Gruppe Verwaltungsdienste:

1) Schatzmeister.

2) Datenaufbereitungs- und -kontrollbetreiber, Computerbetreiber, Beamter, Sachbearbeiter, Kassierer, Sekretär, Schutz- und Sicherheitsbeauftragter, Fahrer.

ç) Hilfsdienstgruppe:

1) Diener.

(3) Die Positionen können sich wie folgt ändern:

a) Rechtsanwalt, Übersetzer, Psychologe, Sozialarbeiter, Bibliothekar, Programmierer, Techniker, Grafikdesigner.

Allgemeine Bedingungen für diejenigen, die durch Beförderung ernannt werden

ARTIKEL 6 - (1) Für Beförderungen durch Beförderung gelten folgende allgemeine Voraussetzungen:

a) Erfolgreich in der schriftlichen und mündlichen Prüfung zur Beförderung sein.

b) die in Artikel 657 Buchstabe B des Gesetzes Nr. 68 genannten Nutzungsbedingungen einzuhalten.

c) mindestens ein Jahr in der Akademie gearbeitet haben, mit Ausnahme des Fehlens von Personal, das diese Anforderung für das angekündigte Personal erfüllt.

Besondere Bedingungen für diejenigen, die durch Beförderung ernannt werden

ARTIKEL 7 - (1) Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen werden die folgenden besonderen Bedingungen beantragt, um durch Beförderung zu den in Artikel 5 Absatz XNUMX genannten Titeln ernannt zu werden:

a) um zum Filialleiter, Zivilschutzfachmann und Sachverständigen ernannt zu werden;

1) Absolvent eines mindestens vierjährigen Kollegiums, einer Fakultät oder einer Schule für Justiz, der Justizabteilung der Berufsschulen oder des Associate Degree-Programms für die Ausbildung zur Berufsjustiz sein;

2) Mindestens sechs Dienstjahre in den Kadern des Schutz- und Sicherheitschefs, des leitenden Angestellten, des Sachbearbeiters, des Kassierers, des Technikers, des Betreibers der Datenaufbereitung und -kontrolle, des Computerbetreibers, des Bibliothekars, des Buchhalters und des Programmierers während des letzten Jahres an der Akademie.

b) um in die Positionen des Schutz- und Sicherheitschefs berufen zu werden;

1) Absolvent einer mindestens zweijährigen Hochschulausbildung sein,

2) Nachdem er mindestens zwei Jahre als Wach- und Sicherheitsbeamter gearbeitet hat, das letzte Jahr an der Akademie,

c) um zum Buchhalter ernannt zu werden;

1) Absolvent einer mindestens vierjährigen Fakultät oder Hochschule sein,

2) Nachdem er mindestens fünf Jahre gedient hat, das letzte Jahr in der Akademie,

ç) um in die Positionen eines Computerbetreibers, eines Datenaufbereitungs- und -kontrollbetreibers, eines Kassierers und eines Kassierers berufen zu werden;

1) Mindestens ein Abiturient sein,

2) Nach Abschluss der Computerabteilung der Fakultäten / Colleges, der Justizakademie, der Justizabteilung der Berufsschulen, des Justiz-Associate-Studiengangs, der Justizberufsschule oder der Handels- oder Computerabteilungen anderer Hochschulen oder gleichwertiger Schulen; oder zumindest ein Abiturient oder ein gleichwertiger Schulabgänger, der über eine vom Bildungsministerium genehmigte Schreibmaschine oder ein Computerzertifikat verfügt oder aufgrund von Kursen, die von öffentlichen Institutionen und Organisationen organisiert werden,

3) Nachdem ich mindestens zwei Jahre als Begleiter gearbeitet habe, das letzte Jahr in der Akademie,

d) um zum Sekretär ernannt zu werden;

1) Mindestens ein Abiturient sein,

2) Nachdem ich mindestens zwei Jahre als Begleiter gearbeitet habe, das letzte Jahr in der Akademie,

e) um zum Personal des Schutz- und Sicherheitsbeauftragten ernannt zu werden;

1) Um die im Gesetz Nr. 10 vom 6 über private Sicherheitsdienste festgelegten Bedingungen zu erfüllen,

2) Nachdem ich mindestens zwei Jahre als Begleiter gearbeitet habe, das letzte Jahr in der Akademie,

f) um zum Personal des Fahrers ernannt zu werden;

1) Mindestens ein Abiturient sein,

2) Um einen Führerschein in der Klasse zu haben, der in der Prüfungsankündigung entsprechend der Art des Dienstes angegeben wird,

3) Nachdem ich mindestens zwei Jahre als Begleiter gearbeitet habe, das letzte Jahr in der Akademie,

Sie benötigen.

Allgemeine Bedingungen für diejenigen, die durch Titeländerung ernannt werden

ARTIKEL 8 - (1) Folgende allgemeine Bedingungen gelten für Ernennungen durch Titeländerungen:

a) Titeländerung, um in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgreich zu sein.

b) die in Artikel 657 Buchstabe B des Gesetzes Nr. 68 genannten Nutzungsbedingungen einzuhalten.

c) In der Akademie arbeiten.

Besondere Bedingungen für diejenigen, die durch Titelwechsel ernannt werden

ARTIKEL 9 - (1) Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen werden bei den Ernennungen zu den in Artikel 5 Absatz XNUMX genannten Positionen durch Änderung des Titels folgende besondere Bedingungen angestrebt:

a) um zum Anwalt ernannt zu werden;

1) Um eine Anwaltslizenz zu haben,

b) um zum Personal der Übersetzer ernannt zu werden;

1) Abschluss in den Abteilungen Philologie, Übersetzung und Übersetzung von Fakultäten oder vierjährigen Hochschulen oder anderen verwandten Abteilungen;

2) in den letzten 5 Jahren ab dem letzten Tag der Bewerbung mindestens die Stufe (B) der Fremdsprachenprüfung erfolgreich zu bestehen oder ein international gültiges Dokument von der Präsidentschaft des Bewertungs-, Auswahl- und Vermittlungszentrums in Bedingungen für Sprachkenntnisse,

c) um zum Programmiererpersonal ernannt zu werden;

1) Abschluss an Fakultäten / Hochschulen, die Computerprogrammierausbildung anbieten, oder mit einem vom Ministerium für nationale Bildung genehmigten Computerprogrammiererzertifikat oder einem Computerprogrammiererzertifikat aus Kursen oder Hochschuleinrichtungen, die vom Ministerium für nationale Bildung genehmigt wurden, für diejenigen, die haben andere Fakultäten / Hochschulen absolviert,

2) Um die Programmiersprache oder die Sprachen zu kennen, die in der Prüfungsankündigung angegeben werden sollen,

ç) um zum Bibliothekar, Sozialarbeiter, Psychologen ernannt zu werden;

1) nach Abschluss der einschlägigen Abteilungen von mindestens vierjährigen Hochschuleinrichtungen,

d) um zu Grafikdesignern ernannt zu werden;

1) Abschluss der Grafik- oder Designabteilungen von Fakultäten oder Schulen,

e) um zum Technikerpersonal ernannt zu werden;

1) Abschluss in den Abteilungen für berufliche oder technische Bildung von mindestens gleichwertigen Schulen,

Sie benötigen.

TEIL DREI

Prüfungsgrundsätze für Beförderung und Titeländerung, Ernennung

Ankündigung und Bewerbung

ARTIKEL 10 - (1) Die durch Beförderung und Titeländerung zu ernennenden Stellen werden mindestens einen Monat vor der schriftlichen Prüfung auf der Website der Akademie bekannt gegeben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens fünf Arbeitstage.

(2) In dieser Ankündigung;

a) Klasse, Titel, Grad und Anzahl der zu ernennenden Mitarbeiter,

b) im Antrag zu ersuchende Bedingungen,

c) Ort und Ort der Anwendung,

ç) Start- und Enddatum der Bewerbung,

d) Schriftliche Prüfungsthemen und andere relevante Themen,

Es wird gezeigt.

(3) Personen, deren Qualifikation zum letzten Tag des Bewerbungstermins für die ausgeschriebenen Stellen beantragt wurde, können sich nur für einen der verschiedenen Titel bewerben, für die die Bewerbungsbedingungen erfüllt sind, wie in der Bekanntmachung angegeben.

(4) Einschließlich derjenigen, die unbezahlten Urlaub haben, können auch diejenigen, die die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen nutzen, die Prüfung ablegen.

(5) Bewerbungen an die Akademie werden vom Prüfungsausschuss geprüft und diejenigen, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, auf der Website der Akademie bekannt gegeben.

Klausur geschrieben

ARTIKEL 11 - (1) Die schriftliche Beförderungsprüfung wird von der Akademie zu folgenden Themen vorbereitet, indem die Themen dieser Prüfung in die Ankündigung aufgenommen werden:

a) Die Verfassung der Türkei:

1) Allgemeine Grundsätze.

2) Grundrechte und -pflichten.

3) Die Grundorgane des Staates.

b) Atatürks Prinzipien und Revolutionsgeschichte, nationale Sicherheit.

c) Gesetzgebung zur staatlichen Organisation.

ç) Gesetz Nr. 657 und einschlägige Rechtsvorschriften.

d) Regeln zur türkischen Grammatik und Korrespondenz.

e) Öffentlichkeitsarbeit.

f) Ethische Verhaltensgrundsätze.

g) Die Struktur und die Aufgaben der Akademie und der Justizorganisation, das Informationssystem des Nationalen Justiznetzwerks, das Gesetz Nr. 10 über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen vom 12 und andere Fragen im Zusammenhang mit der Art der zuzuteilenden Aufgabe .

(2) Die schriftliche Prüfung zur Titeländerung deckt auch die Fragen im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Akademie und der Art des Auftrags ab.

(3) Schriftliche Prüfungen können von der Akademie oder vom Vorsitz des Bewertungs-, Auswahl- und Vermittlungszentrums, dem Ministerium für nationale Bildung oder einer der Hochschuleinrichtungen durchgeführt werden. Im Falle von Prüfungen;

a) Die Verfahren zur Durchführung schriftlicher Prüfungen werden durch ein Protokoll festgelegt, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung und der allgemeinen Bestimmungen zu erstellen ist.

b) Die Bestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung gelten für alle Arten von Prüfungsgebühren und sonstigen Zahlungen im Zusammenhang mit der Prüfung, die von den Institutionen, die die Prüfung durchführen, verlangt werden.

(4) Die schriftliche Prüfung wird über einhundert Punkte bewertet. Diejenigen, die in der schriftlichen Prüfung mindestens sechzig Punkte erhalten, gelten als erfolgreich.

(5) Diejenigen, die an den schriftlichen Prüfungen zur Titeländerung teilnehmen, müssen nicht für einen bestimmten Zeitraum in der Akademie oder in Positionen gedient haben, die nicht mit ihrem Bildungsstatus zusammenhängen.

Mündliche Prüfung

ARTIKEL 12 - (1) Ausgehend von dem Kandidaten mit der höchsten Punktzahl in der schriftlichen Prüfung wird die fünffache Anzahl der ausgeschriebenen Stellen für die mündliche Prüfung berücksichtigt. Alle Kandidaten, die die gleiche Punktzahl wie der letzte Kandidat haben, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen.

(2) der relevante Kandidat von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses;

a) Kenntnisstand zu Prüfungsfächern (25 Punkte),

b) Fähigkeit, ein Thema zu verstehen und zusammenzufassen, Ausdrucks- und Argumentationsfähigkeit (15 Punkte),

c) Verdienst, Repräsentationsfähigkeit, Eignung von Einstellungen und Verhaltensweisen für den Dienst (15 Punkte),

d) Selbstvertrauen, Überzeugungskraft und Überzeugungskraft (15 Punkte),

d) Allgemeine Kultur und allgemeine Fähigkeiten (15 Punkte),

e) Offenheit für wissenschaftliche und technologische Entwicklungen (15 Punkte),

auf der Grundlage von hundert Punkten.

(3) Die Punktzahl der mündlichen Prüfung des Personals wird anhand des arithmetischen Durchschnitts der von jedem Mitglied angegebenen Punkte ermittelt.

(4) Wer in der mündlichen Prüfung mindestens XNUMX von XNUMX Punkten erreicht, gilt als erfolgreich.

Untersuchungen für Menschen mit Behinderungen

ARTIKEL 13 - (1) Für die Untersuchungen von Behinderten, die die Bedingungen für die in dieser Verordnung aufgeführten Aufgaben erfüllen und die zu ernennende Aufgabe entsprechend ihrem Behinderungsstatus erfüllen können, sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder sicherzustellen .

Erfolgsrang

ARTIKEL 14 - (1) Die Leistungsbewertung wird als Grundlage für die Zuweisung der Anzahl der durch Beförderung und Titeländerung angekündigten Stellen verwendet.

(2) Die Erfolgsbewertung wird auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnitts der schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnisse ermittelt und auf der Website der Akademie bekannt gegeben.

(3) Wenn die Erfolgswerte jeweils gleich sind;

a) Personen mit einer längeren Lebensdauer,

b) Diejenigen, die ihre Hochschulbildung abgeschlossen haben,

c) Für Personen mit Hochschulabschluss

durch Prioritätensetzung wird die Erfolgsfolge ausgehend von der höchsten Punktzahl bestimmt.

(4) Unter den Mitarbeitern, die aufgrund der angekündigten Anzahl von Positionen nicht ernannt werden können, kann das Personal, das aufgrund der angekündigten Anzahl von Positionen nicht ernannt werden kann, als Ersatz in bestimmt werden, obwohl sie die Beförderungs- und Titeländerungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben die Erfolgsrangliste bei Bedarf.

Prüfungen ungültig

ARTIKEL 15 - (1) Diejenigen, die in den Prüfungen betrügen, diejenigen, die betrügen oder dies versuchen, und diejenigen, die die Prüfungsunterlagen mit einem Hinweis versehen, werden aus dem Prüfungssaal entfernt, und die Prüfungsunterlagen gelten mit einem schriftlichen Bericht als ungültig. Darüber hinaus sollen disziplinarische Vorgesetzte gegen diese Personen diszipliniert sein.

(2) Auf der Grundlage des Prüfungseintragungsdokuments gelten die Prüfungen derjenigen als ungültig, bei denen festgestellt wurde, dass sie in dem von den Bewerbern ausgefüllten Bewerbungsformular falsche Angaben gemacht haben oder die die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen. Die Ernennungen der Ernennten werden abgesagt.

(3) Wird davon ausgegangen, dass anstelle des Kandidaten, der die Prüfung ablegen wird, eine andere Person die Prüfung abgelegt hat, wird die Situation anhand eines Berichts ermittelt und die Prüfung des Kandidaten als ungültig angesehen. Gegen die Betroffenen werden rechtliche Schritte eingeleitet.

(4) Niemand darf den Prüfungssaal betreten, außer dem Personal, das zur Prüfung gebracht wird, den für die Prüfung zuständigen Aufsichtspersonen und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

Offenlegung der Ergebnisse der Prüfung und des Rechtsmittels

ARTIKEL 16 - (1) Die Prüfungsergebnisse werden auf der Website der Akademie bekannt gegeben. Die Betroffenen können den schriftlichen Prüfungsergebnissen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Bekanntgabe unter Angabe ihrer Gründe widersprechen. Die Einwände werden spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen vom Prüfungsausschuss geprüft, und die Ergebnisse werden denjenigen mitgeteilt, die Einwände gegen die Institution erheben, die die Prüfung durchführt. Die vom Prüfungsausschuss auf Widerspruch getroffenen Entscheidungen sind endgültig.

(2) Als falsch befundene schriftliche Prüfungsfragen gelten für alle an der Prüfung teilnehmenden Bewerber als richtig beantwortet.

Bezeichnung

ARTIKEL 17 - (1) Personal, das zur Ernennung berechtigt ist, wird nach seiner Erfolgsbewertung im ermittelten Erfolgsranking ab der höchsten Punktzahl innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Erfolgsrankingliste vergeben.

(2) des angekündigten Personals;

a) die Prüfungen sind ungültig oder die Termine werden storniert, weil sie nicht die Voraussetzungen für die Ernennung haben;

b) Pensionierung, Tod, Rückzug oder Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, Ernennung zu anderen Titeln oder zu einer anderen Einrichtung,

Diejenigen, die aus Gründen vakant oder vakant sind, können aus den Vertretern entsprechend ihrer Erfolgsrangliste ernannt werden, sofern dies festgelegt ist, bis zur Bekanntgabe der nächsten Prüfung für die Positionen mit demselben Titel, wobei der Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum von nicht überschritten wird Finalisierung.

(3) Diejenigen, die aus irgendeinem Grund nicht an der Beförderungsprüfung teilnehmen, und diejenigen, die erfolglos sind oder die bis zur Bekanntgabe der nächsten Prüfung innerhalb von sechs Monaten nicht von den Vertretern ernannt wurden, oder diejenigen, die auf ihr Recht verzichten aus irgendeinem Grund ernannt, unterliegen allen in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätzen für die Ernennung zu Positionen mit demselben Titel.

Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

ARTIKEL 18 - (1) Die Unterlagen zu den Prüfungen derjenigen, die die Prüfungen erfolgreich bestanden haben, werden in den Personalakten der betreffenden Personen aufbewahrt, und die Unterlagen derjenigen, die die Prüfungen nicht bestanden haben, werden bis zur nächsten Prüfung im Archiv der Akademie aufbewahrt Titel, sofern es nicht weniger als der Zeitpunkt der Einreichung einer Klage ist.

Prüfungsausschuss und seine Aufgaben

ARTIKEL 19 - (1) Prüfungsausschuss; führt Prüfungen, Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Abschluss von Einwänden und andere Aufgaben im Zusammenhang mit Prüfungen durch.

(2) Prüfungsausschuss; Es besteht aus fünf Mitgliedern sowie vier Mitgliedern, die vom Präsidenten unter den in der Akademie eingesetzten Überprüfungsrichtern unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, falls ernannt, vom Leiter der Abteilung für Humanressourcen und Unterstützungsdienste bestimmt werden. Darüber hinaus werden nach dem gleichen Verfahren vier Ersatzmitglieder entschlossen, in Abwesenheit ständiger Mitglieder am Prüfungsausschuss teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen dem Personal, das für eine Beförderungs- und Titeländerungsprüfung herangezogen werden soll, hinsichtlich ihrer Ausbildung und der erworbenen Titel mit Ausnahme der Hochschulausbildung nicht unterlegen sein.

(4) Wird festgestellt, dass der Vorsitzende und die Ehegatten des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie die Ehegatten des Prüfungsausschusses und ihre Angehörigen bis zum zweiten Grad (einschließlich dieses Abschlusses) an der Beförderungs- oder Titeländerungsprüfung teilnehmen, können diese Mitglieder nicht Nehmen Sie an der Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss teil und eines der Ersatzmitglieder wird ernannt.

(5) Der Prüfungsausschuss tritt mit der Gesamtzahl der Mitglieder zusammen. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Es ist nicht möglich, sich der Stimme zu enthalten. Das Ersatzmitglied nimmt an der Sitzung teil, an der das Hauptmitglied nicht teilnehmen kann. Diejenigen, die dagegen gestimmt haben, geben ihre Gründe in der Entscheidung an.

(6) Die Sekretariatsverfahren des Prüfungsausschusses werden von der Abteilung Personal und Unterstützungsdienste durchgeführt.

Übergänge zwischen Aufgabengruppen

ARTIKEL 20 - (1) Übergänge zwischen den in Artikel 5 genannten Aufgabengruppen erfolgen im Rahmen folgender Grundsätze:

a) Übergänge, die als Beförderung zwischen den Berufsgruppen und von der unteren zur oberen Gruppe gelten, unterliegen der Beförderungsprüfung.

b) Diejenigen, die der Unteraufgabengruppe derselben Hauptaufgabengruppe angehören, können ohne Beförderungsprüfung in andere Positionen berufen werden, sofern sie in derselben Untergruppe bleiben und die vom Personal geforderten Bedingungen erfüllen ernannt werden.

c) Auf Ersuchen des Personals können Ernennungen zu Positionen vorgenommen werden, die zuvor an der Akademie oder anderen öffentlichen Institutionen und Organisationen besetzt waren, zu Positionen auf dem gleichen Niveau wie diese Positionen oder zu niedrigeren Positionen, ohne einer Beförderungsprüfung unterzogen zu werden.

ç) Die Positionen, die einer Titeländerung unterliegen, und die Übertragungen zwischen diesen Positionen erfolgen gemäß den Ergebnissen der Titeländerungsprüfung, die für das betreffende Personal durchgeführt wurde. Die Mitarbeiter der Akademie, die ihre Doktorandenausbildung abgeschlossen haben, können jedoch den Aufgaben zugeordnet werden, die durch die Ausbildung vergeben wurden, ohne an der Titeländerungsprüfung teilzunehmen.

d) Die Mitarbeiter der Akademie, die ihre Doktorandenausbildung abgeschlossen haben, können in Fach- oder niedrigere Positionen mit Positionen auf dem gleichen Niveau wie dieser Titel berufen werden, sofern sie die Dienstbedingungen und die Anforderungen an die Ausbildung erfüllen.

Direkte Zuordnung

ARTIKEL 21 - (1) Für die Titel, die dieser Verordnung unterliegen, können Ernennungen ohne Prüfung aus denselben Titeln in anderen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen oder aus anderen Titeln auf derselben Ebene oder höher als diese Titel vorgenommen werden, sofern sie die in der Verordnung geforderten Bedingungen erfüllen Gesetze wie Schulungs- und Zertifikatsanforderungen und Dienstzeit gemäß den allgemeinen Bestimmungen.

Viertes Kapitel

Sonstiges und Schlussbestimmungen

Umstände ohne Bestimmung in der Verordnung

ARTIKEL 22 - (1) In Fällen, in denen diese Verordnung keine Bestimmung enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Grundsätze der Förderung und des Titelwechsels in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen.

Aufgehobene Verordnung

ARTIKEL 23 - (1) Das in der Türkei veröffentlichte Amtsblatt Nr. 19 vom 10 zur Aufhebung des Personals der Justizakademie und zur Änderung des Titels der Verordnung wird aufgehoben.

Bildungsniveau

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 - (1) Diejenigen, die am 18 im Dienst waren und zum selben Zeitpunkt eine zwei- oder dreijährige Hochschulausbildung abgeschlossen haben, haben im Sinne der Umsetzung dieser Verordnung eine vierjährige Hochschulausbildung abgeschlossen, wenn sie dies getan haben andere Bedingungen erfüllen.

Geltung

ARTIKEL 24 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 25 - (1) Diese Vorschriften werden vom Vorsitzenden der Justizakademie der Türkei durchgesetzt.

Schreiben Sie den ersten Kommentar

Hinterlasse eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*