Gebrauchtwagenverkauf Neue Regelung

Die vom Handelsministerium ausgearbeiteten Änderungen der Verordnung über den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen wurden im Amtsblatt veröffentlicht und sind in Kraft getreten.

Neue Regelung für den Gebrauchtwagenverkauf

Dementsprechend wurde den Leasingunternehmen die Regel auferlegt, mindestens ein Jahr lang Leasingaktivitäten durchzuführen, um ihre Fahrzeuge zu verkaufen. Eine weitere Neuerung der Verordnung war, dass Personen ohne Zulassungsdokument das Recht erhielten, innerhalb eines Jahres maximal 3 gebrauchte Fahrzeuge zu verkaufen.

In der in der aktuellen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Änderung heißt es: „Diese Verordnung; Second-Hand-Kfz-Handelstätigkeiten von echten oder juristischen Personen, Händlern, Handwerkern und Handwerkern, Anpassung und Grundlagen der Ausstellung, Erneuerung und Löschung des Zulassungsdokuments, Verpflichtungen der im Gebrauchtwagenhandel tätigen Unternehmen und die angestrebten Regeln Auf den kollektiven Arbeits- und Fahrzeugmärkten werden die Zahlungsverfahren für den Handel mit Handkraftfahrzeugen sowie die Aufgaben, Behörden und Zuständigkeiten des Ministeriums, der zugelassenen Verwaltung und anderer einschlägiger Institutionen und Organisationen im Zusammenhang mit dem Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen behandelt. “

Genau wie die 13. Ausgabe der Verordnung wurde in der folgenden Form mit ihrem Titel geändert.

„Förderung und Ankündigung von gebrauchten Kraftfahrzeugen.

  • (1) Bei dem zum Verkauf angebotenen gebrauchten Kraftfahrzeug wird ein Ausweis aufbewahrt, der die tatsächlichen Einführungsinformationen des Fahrzeugs in schnell sichtbarer und lesbarer Form enthält.
  • (2) Die Zulassungsdokumentennummer und die folgenden Mindestinformationen zum gebrauchten Kraftfahrzeug sind in der Einführungskarte enthalten:
  • a) Marke, Rasse, Typ und Modelljahr.
  • b) Motor- und Fahrgestellnummer durch Abdunkeln einiger Zahlen oder Buchstaben.
  • c) Plattennummer.
  • ç) Kraftstoffart.
  • d) seine Laufleistung.
  • e) Verkaufspreis.
  • f) Lackierte und geänderte Teile.
  • g) Schadensaufzeichnung unter Angabe der Art.
  • ğ) Gibt es Zusagen oder Anmerkungen zur Zwangsvollstreckung?
  • (3) Unternehmen, die eine Ankündigung zum Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen machen, sind verpflichtet, die folgenden Punkte in diesen Ankündigungen zu beachten:
  • a) Aufnahme der Nummer des Autorisierungsdokuments und des Firmennamens oder -titels in das Autorisierungsdokument und anderer Informationen, die im zweiten Absatz als neu angegeben sind.
  • b) Keine irreführenden Informationen und Dokumente Dritter einzubeziehen.
  • c) Beendigung der Ankündigungsaktivität innerhalb von drei Tagen, wenn das gebrauchte Kraftfahrzeug verkauft wird oder die Frist für Fahrzeuglieferungsdokumente abläuft.
  • (4) Echte oder juristische Personen, die die Ankündigung des Gebrauchtwagenhandels im Internet vermitteln, sind verpflichtet, folgende Punkte zu beachten:
  • a) Bereitstellung von Möglichkeiten für Unternehmen, die in Absatz XNUMX Buchstabe a genannte Verpflichtung zu erfüllen.
  • b) Prüfung von Genehmigungsdokumenten auf der Website oder im Informationssystem des Ministeriums vor der Mitgliedschaft in den Unternehmen und Nichtzulassung der Mitgliedschaft von Unternehmen ohne Genehmigungsdokumente.
  • c) Entfernen Sie in den Ankündigungen von mehr als einem Unternehmen für gebrauchte Eins-zu-Eins-Kraftfahrzeuge die nicht autorisierten Ankündigungen sofort aus der Veröffentlichung auf Anfrage des Eigentümers des Fahrzeugs oder des Unternehmens, für das das Fahrzeuglieferungsdokument vorliegt das Fahrzeug.
  • ç) Bereitstellung einer Verbindungsmöglichkeit mit dem Kundendienst, damit Anfragen und Beschwerden bezüglich Ankündigungen über mindestens eines der internetbasierten Kontaktverfahren und per Telefon übermittelt werden können Um sicherzustellen, dass diese Forderungen und Beschwerden aktiv verwaltet und abgeschlossen werden.
  • d) Übermittlung der Informationen zu Ankündigungen, Beschwerden und Mitgliedschaften an das Ministerium gemäß den Anforderungen des Ministeriums.
  • e) Einhaltung der vom Ministerium ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung des Handels mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und zum Schutz der Verbraucher. "

Schreiben Sie den ersten Kommentar

Hinterlasse eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*